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Stoffstrombilanz

Die Stoffstrombilanzverordnung ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Bilanz ist zunächst von Betrieben mit > 50 GV oder > 30 ha LN mit jeweils über 2,5 GV/ha bzw. von viehhaltenden Betriebe und Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen zu erstellen.

Die erste betriebliche Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach Ende des ersten Düngejahres nach dem 31.12.2017 vorliegen. Da das Düngejahr am 1.1. oder am 1.7.2018 beginnen kann muss die erste betriebliche Stoffstrombilanz bis zum 30.06. oder bis zum 31.12.2019 erstellt werden.

Ihr Maschinenring unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der Stoffstrombilanz und der erforderlichen Dokumentation. Weitere Infos in der Geschäftsstelle unter Telefon 04626-267.

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